Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 114 Berichte des Wehrbeauftragten

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/114#abs-1 (1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/114#abs-2 (2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

§ 113 § 115