Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 114 Berichte des Wehrbeauftragten
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/114#abs-1 (1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/114#abs-2 (2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.