Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 8 Sitzungsvorstand

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/8#abs-1 (1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der amtierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/8#abs-2 (2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/8#abs-3 (3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der amtierende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.

§ 7 § 9