Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 73 Ausschußprotokolle

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über jede Ausschußsitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es muß mindestens alle Anträge und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten. Stenographische Aufnahmen von Ausschußsitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (§ 69 Abs. 1 Satz 1) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung (vgl. § 2 Abs. 5 GSO). Soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen, sind sie vom Ausschuß mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; die Einzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu erlassenden Richtlinien geregelt. Protokolle von öffentlichen Sitzungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1) dürfen diesen Vermerk nicht tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Behandlung der Protokolle erläßt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium besondere Richtlinien.

§ 72 § 74