Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 66 Berichterstattung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausschußberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. Wenn kommunale Spitzenverbände im Rahmen des § 69 Abs. 5 Stellung genommen haben, müssen, sofern Informationssitzungen nach § 70 Abs. 1 stattgefunden haben, sollen die dargelegten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.

§ 65 § 67