Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/61#abs-1 (1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, daß der Ausschuß vorher darüber beschließt. Die Tagesordnung soll den Ausschußmitgliedern in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/61#abs-2 (2) Der Ausschuß kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern, erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschußmitglieder widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/61#abs-3 (3) Die Tagesordnung jeder Ausschußsitzung ist mit Angabe des Ortes, des Termins und, soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesrat mitzuteilen.

§ 60 § 62