Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/59#abs-1 (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschußsitzungen sowie die Durchführung der Ausschußbeschlüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/59#abs-2 (2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Abs. 1 Satz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/59#abs-3 (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/59#abs-4 (4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuß beenden.

§ 58 § 60