Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/57#abs-1 (1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuß angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/57#abs-2 (2) Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter. Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschußmitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/57#abs-3 (3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/57#abs-4 (4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschußsitzungen zugelassen werden.

§ 56a § 58