Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 122a Elektronische Dokumente

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/122a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/122a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

§ 122 § 123