Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/119#abs-1 (1) Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, daß er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/119#abs-2 (2) Ein Zwischenruf, der dem Präsidenten entgangen ist, kann auch noch in der nächsten Sitzung gerügt werden.

§ 118 § 120