Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 107 Immunitätsangelegenheiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/107#abs-1 (1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/107#abs-2 (2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlußempfehlungen an den Bundestag zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/107#abs-3 (3) Die Beratung über eine Beschlußempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/107#abs-4 (4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlußempfehlung vorlegen.

§ 106 § 108