Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 104 Kleine Anfragen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/104#abs-1 (1) In Kleinen Anfragen (§ 75 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/104#abs-2 (2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.

§ 103 § 105