Gesetze / Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

BTBRGGO

§ 7 Beschlußfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTBRGGO/7#abs-1 (1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen geladen und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTBRGGO/7#abs-2 (2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTBRGGO/7#abs-3 (3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.

§ 6 § 8