Gesetze / Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

BTBRGGO

§ 12 Abschluß des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTBRGGO/12#abs-1 (1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluß des Verfahrens beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTBRGGO/12#abs-2 (2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTBRGGO/12#abs-3 (3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTBRGGO/12#abs-4 (4) Der Vorsitzende hat den Abschluß des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.

§ 11 § 13