Gesetze / Beratungsstellenverordnung
BStV§ 3 Weiterleitung der Leistung an Dritte
Stand: 10.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStV/3#abs-1 (1) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu beantragen. Die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt im Leistungsbescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStV/3#abs-2 (2) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages (Weiterleitungsvertrag). Dieser muss mindestens enthalten:
Die Weiterleitungsverträge sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens am Tag vor dem Beginn des Leistungszeitraums vorzulegen. Andernfalls kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ermächtigung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte widerrufen.