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# § 3 BStV — Weiterleitung der Leistung an Dritte

Beratungsstellenverordnung  
Stand: 10.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu beantragen. Die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt im Leistungsbescheid.

(2) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages (Weiterleitungsvertrag). Dieser muss mindestens enthalten:

- 1. die Art und Höhe der weitergeleiteten Leistung,

- 2. den Leistungszweck,

- 3. den Leistungszeitraum,

- 4. die zur Erreichung des Leistungszwecks veranschlagten Ausgaben oder Kosten,

- 5. die Voraussetzungen, die beim Dritten erfüllt sein müssen, um die Leistung an ihn weiterleiten zu können, und

- 6. eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag aus wichtigem Grund wie dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vertragsabschluss.

Die Weiterleitungsverträge sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens am Tag vor dem Beginn des Leistungszeitraums vorzulegen. Andernfalls kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ermächtigung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte widerrufen.

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Zitiervorschlag: § 3 BStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BStV/3

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