Gesetze / Landesrecht Bayern / Beherbergungsstättenverordnung

BStättV

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/4#abs-1 (1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/4#abs-2 (2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/4#abs-3 (3) Die Anforderungen gelten nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

§ 3 § 5