Gesetze / Landesrecht Bayern / Beherbergungsstättenverordnung

BStättV

§ 5 Trennwände, Brandwände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/5#abs-1 (1) Trennwände müssen feuerbeständig sein

1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören,

sowie

2. zwischen Beherbergungsräumen und

a) Gasträumen,

b) Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/5#abs-2 (2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/5#abs-3 (3) In Trennwänden nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/5#abs-4 (4) Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/5#abs-5 (5) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 4 § 6