Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 10 Übergangsregelung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/10#abs-1 (1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder
Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der
Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/10#abs-2 (2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die
keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der
Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/10#abs-3 (3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte,
wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser
Verordnung angepaßt werden.