Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung

BSonGebV

§ 10 Übergangsregelung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/10#abs-1 (1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder

Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der

Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/10#abs-2 (2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die

keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der

Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/10#abs-3 (3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte,

wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser

Verordnung angepaßt werden.

§ 9 § 11