§ 7a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung
zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ganz oder teilweise vorbehalten werden.