§ 3c
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3c#abs-1 (1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3c#abs-2 (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3c#abs-3 (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3c#abs-4 (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.