Gesetze / Berufsschadensausgleichsverordnung
BSchAV§ 2 Vergleichseinkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchAV/2#abs-1 (1) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung, der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden. Das Durchschnittseinkommen wird nach § 3 ermittelt. Ist die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 5 ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchAV/2#abs-2 (2) Hätten Beschädigte ohne die Schädigung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchAV/2#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausüben. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.