(1) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung, der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden. Das Durchschnittseinkommen wird nach § 3 ermittelt. Ist die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 5 ermittelt.
(2) Hätten Beschädigte ohne die Schädigung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausüben. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.