Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung

BSO-F

§ 1 Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht (vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/1#abs-2 (2) § 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (BSO) gilt entsprechend.

§ 2