§ 65 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-6 (6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-7 (7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-8 (8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-9 (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-10 (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/65?asof=2025-12-07#abs-11 (11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.