§ 6 Informationsaustausch
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/6#abs-1 (1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/6#abs-2 (2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.