Gesetze / BSI-Gesetz

BSIG

§ 42 Auskunftsverlangen

Stand: 07.12.2025

Bund

Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.

§ 41 § 43