§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/29#abs-1 (1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/29#abs-2 (2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/29#abs-3 (3) Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.