§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/20#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/20#abs-2 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/20#abs-3 (3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/20#abs-4 (4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.