Gesetze / BSH-Gebührenverordnung

BSHGebV 2018

§ 2 Gebühren und Auslagen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSHGebV%202018/2#abs-1 (1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSHGebV%202018/2#abs-2 (2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSHGebV%202018/2#abs-3 (3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für die Gebührenfestsetzung.

§ 1 § 3