Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

BSHG§76DV

§ 6 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSHG%C2%A776DV/6#abs-1 (1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSHG%C2%A776DV/6#abs-2 (2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahresroheinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSHG%C2%A776DV/6#abs-3 (3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.

§ 5 § 7