Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

BSAVfV

§ 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/4#abs-1 (1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/4#abs-2 (2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.

§ 3 § 5