Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
BSAVfV§ 15 Verkehr mit anderen Stellen
Stand: 10.06.2019
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.