Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz BRüG § 9 Stand: 10.06.2019 Bund In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechtsträger durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Bundesfinanzverwaltung vertreten.