Gesetze / Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
BRSekrHausO§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/6#abs-1 (1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/6#abs-2 (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das Ordnungspersonal befugt,
1.
möglichen Störern den Zutritt zum Bereich des Bundesrates nach § 1 zu verweigern sowie Störer aus diesem Bereich zu verweisen,
2.
die Personalien von Störern festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/6#abs-3 (3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr der Störung führen, hat die Leitung des Sekretariats des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die zur Abwehr der Störung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.