Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz

BRHG

§ 20a Prüfungsämter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/20a#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/20a#abs-2 (2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundesrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestimmungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungsbefugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/20a#abs-3 (3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der Prüfungsämter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/20a#abs-4 (4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes ernannt.

§ 20 § 21