Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 12 Zuständigkeit der Senate
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Senate entscheiden
1.
in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
2.
auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
3.
über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.