Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 11 Senate
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/11#abs-1 (1) Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter angehören. Den weiteren Prüfungsgebietsleiter sowie dessen Vertreter benennt der Präsident nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/11#abs-2 (2) Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem Senat hinzutreten. In diesem Falle übernimmt er den Vorsitz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 BRHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 21.02.2007 – 20 F 9.06Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.