Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 22c Ordnungsruf
Stand: 29.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/22c#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/22c#abs-2 (2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.