Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 15 Einberufung und Bekanntgabe

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/15#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen. Beratungsgegenstände, wegen derer die Einberufung der Sitzung verlangt wird, setzt die Präsidentin oder der Präsident auf die Tagesordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/15#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/15#abs-3 (3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/15#abs-4 (4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.

§ 14 § 16