Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/47#abs-1 (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/47#abs-2 (2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.

§ 46 § 48