Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/47#abs-1 (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/47#abs-2 (2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.