Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 45i Umfrageverfahren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45i#abs-1 (1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45i#abs-2 (2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45i#abs-3 (3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen.

§ 45h § 45j