Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 45h Beschlussfassung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45h#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45h#abs-2 (2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45h#abs-3 (3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.

§ 45g § 45i