Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 34 Sitzungsbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/34#abs-1 (1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/34#abs-2 (2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestimmen, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/34#abs-3 (3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim Präsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.