Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 28 Beschlußfähigkeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/28#abs-1 (1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/28#abs-2 (2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/28#abs-3 (3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.

§ 27 § 29