Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 26 Anträge und Empfehlungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/26#abs-1 (1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/26#abs-2 (2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/26#abs-3 (3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.

§ 25 § 27