Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/12#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/12#abs-2 (2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/12#abs-3 (3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

§ 11 § 13