Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW

BQFG NRW

§ 14 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG%20NRW/14#abs-1 (1) Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die bundesrechtlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens, soweit die Gesetze des Bundes keine Regelungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG%20NRW/14#abs-2 (2) Die Regelungen zu Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 11 und 15 gelten für reglementierte und nicht reglementierte landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen.

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