Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten

BPrDGrUnifAnO

§ 5 Dienstgradabzeichen

Stand: 15.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPrDGrUnifAnO/5#abs-1 (1) Die Soldatinnen und Soldaten tragen an der Uniform die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPrDGrUnifAnO/5#abs-2 (2) Soweit Bekleidungsstücke der Marine mit Schulterklappen zu versehen sind, tragen Mannschaften, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts sowie Offizierinnen und Offiziere statt der Ärmelabzeichen die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2 als Schulterabzeichen. Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts tragen zusätzlich eine geschlossene Tresse auf den Schulterklappen. Statt der Ärmelwinkel tragen

1.
Maate Schulterklappen mit offener Tresse,
2.
Obermaate Schulterklappen mit geschlossener Tresse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPrDGrUnifAnO/5#abs-3 (3) Am Kampfanzug werden auf den Aufschiebeschlaufen an Stelle der silbernen Dienstgradabzeichen schwarze oder weiße Dienstgradabzeichen getragen; goldene Dienstgradabzeichen bleiben unverändert.

§ 4 § 6