Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG§ 12
Stand: 10.06.2019
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.