Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BPräsKldgForstAnO 2011§ 1
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Befugnis, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erlassen.